Hausfriedensbruch
Wer wird wegen Hausfriedensbruch bestraft?
Tatbestand bei Hausfriedensbruch
Wegen Hausfriedensbruch wird bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Geschützt wird durch § 123 StGB das individuelle Hausrecht. Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Räumlichkeiten
Als Räumlichkeiten werden Wohnungen, Geschäftsräume, befriedete Besitztümer sowie abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, genannt.
Berechtigter
Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts, d.h. derjenige, der entscheiden darf, wer sich in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten darf und wer nicht, also z.B. der Eigentümer, Mieter oder Pächter der Räumlichkeit. Auch der Vermieter einer Wohnung kann sich des Hausfriedensbruchs strafbar machen, wenn er gegen den Willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt. Dies gilt auch für den Fall, dass er mit einem Nachschlüssel, aber ohne Wissen des Mieters die Wohnung betritt. Dem Vermieter ist es nur gestattet die Wohnung ohne Wissen des Mieters zu betreten, wenn er dies zur Gefahrenabwehr macht, etwa bei einem Wasserrohrbruch in Abwesenheit des Mieters.
Einverständnis
Das Einverständnis des Berechtigten schließt einen Hausfriedensbruch aus. Eine generelle Zutrittserlaubnis bei Gebäuden mit Publikumsandrang (z. B. Kaufhaus) genügt hierzu.
Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt
Der Hausfriedensbruch wird jedoch gemäß § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt.