Geldwäsche

Wer wird wegen Geldwäsche bestraft?

Tatbestand

Wegen Geldwäsche wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Die Vorschrift dient in erster Linie der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität. Unter Geldwäsche wird in der Regel die Zuführung illegal erwirtschafteter Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Zahlungsverkehr verstanden.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Tatobjekt

Tatobjekt des § 261 StGB ist ein Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 StGB genannten Vortat stammt. Vom Begriff des Gegenstandes sind jegliche Vermögenswerte erfasst, also beispielsweise bewegliche und unbewegliche Sachen, Bar- und Buchgeld oder Wertpapiere.

Vortaten

Als Vortaten kommen alle Verbrechen oder die in § 261 Abs. 1 S. 2 aufgezählten Vergehen in Betracht. Auch der Täter der Vortat kann den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen, jedoch ordnet § 261 Abs. 9 StGB an, dass derjenige nicht bestraft wird, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

Wahlverteidiger

Problematisch sind Fälle, in denen der Wahlverteidiger mit bemakeltem Geld bezahlt wird. Nimmt der Verteidiger dieses Geld an, macht er sich jedoch nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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