Falschbeurkundung

Wer wird wegen Falschbeurkundung bestraft?

Tatbestand

Wegen Falschbeurkundung wird bestraft, wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind. Der Versuch ist strafbar. §§ 271, 348 StGB schützen den Rechtsverkehr vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden oder öffentlichen Dateien.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Falschbeurkundung im Amt

§ 348 StGB stellt die Falschbeurkundung im Amt unter Strafe. Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Falschbeurkundung im Amt handelt es sich um ein echtes Amtsdelikt, tauglicher Täter des § 348 StGB kann daher nur ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 sein. Nicht-Amtsträger scheiden folglich als Mittäter oder mittelbare Täter aus.

Öffentliche Urkunde

Öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person (z.B. Notar oder Gerichtsvollzieher) innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Zusätzlich zu den Kriterien des § 415 ZPO muss die öffentliche Urkunde für den Verkehr nach außen bestimmt und mit einer erhöhten Beweiskraft versehen sein. Worauf sich die erhöhte Beweiskraft erstreckt, ergibt sich oftmals aus dem Gesetz, so z.B. aus § 274 StPO oder § 892 BGB, ansonsten muss die Reichweite des öffentlichen Glaubens mittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitet werden. Keine öffentlichen Urkunden sind solche sog. schlichten amtlichen Urkunden, die nicht für den Verkehr nach außen bestimmt sind, also nur geschäftsinternen Charakter haben, wie beispielsweise Aktenvermerke.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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