Fahrerflucht
Wer wird wegen Fahrerflucht bestraft?
Tatbestand
Wegen Fahrerflucht wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Ebenso wird bestraft, wer sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Unfall
Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Die Grenze der Belanglosigkeit ist bei ca. 50 € anzusiedeln.
Straßenverkehr
Straßenverkehr ist nur der öffentliche Strafenverkehr. Öffentlich ist eine Verkehrsfläche, wenn sie ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist.
Beispiel: Parkhäuser, Parkplätze vor Einkaufzentren, allgemein zugängliche Zufahrts- und Abgangswege eine Tankstelle
Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist nach §142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Somit kann nicht nur der Fahrer Täter sein, sondern unter Umständen auch der Beifahrer, der z.B. den Fahrer abgelenkt hat.
Täterverhalten
Hier besteht ist Pflicht, nach einem Verkehrsunfall die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, zu ermöglichen.
Sich entfernen
Sich entfernen ist das räumliche Verlassen des Unfallortes auf eine Entfernung, in der der Unfallbeteiligte nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist. Entscheidend ist, dass der Täter sich so weit von der Unfallstelle entfernt, dass wegen der räumlichen Distanz ein Zusammenhang seiner Person mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. In einem Verstecken des Unfallbeteiligten am Unfallort liegt kein Sich-Entfernen.
Unfallort
Die Tat muss am Unfallort begangen werden. Wenn der Täter erst später nach Verlassen des Unfallortes den Unfall bemerkt und nicht dorthin zurückkehrt, kommt allein eine Strafbarkeit nach Abs. 2 in Betracht.
Kenntnis vom Unfall
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass derjenige, der sich vom Unfallort entfernt hat, von dem Unfall auch Kenntnis hatte, er den Unfall also überhaupt bemerkt hat.
Rechtfertigung
Berechtigt entfernt sich vom Unfallort, wem insoweit ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. In Betracht kommt insbesondere rechtfertigender Notstand.
Beispiel: Herr Miro bringt einen bei dem Unfall Verletzen in das Krankenhaus
Tätige Reue
§ 142 Abs. 4 StGB enthält eine Vorschrift über tätige Reue. Das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht kommt ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB in Betracht. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen.
Fahrverbot
Darüber hinaus kann im Falle der Fahrerflucht als Nebenstrafe ein Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt werden. Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird zudem mit 3 bzw. 2 Punkten in das Fahreignungsregister eingetragen. Insbesondere für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, können diese Sanktionen existenzbedrohend sein.