Begünstigung
Wer wird wegen Begünstigung bestraft?
Tatbestand
Wegen Begünstigung wird bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
Vortat
Für eine Begünstigung muss eine Vortat stattgefunden haben. Diese muss rechtswidrig begangen worden sein, nicht notwendigerweise schuldhaft. Als Vortat kommt jede Handlung in Betracht, die dem Vortäter Vorteile gebracht hat, so z.B. ein Diebstahl.
Hilfe leisten
Hilfe leisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Täter bei der Vorteilssicherung zu unterstützen. Das Hilfeleisten muss zusätzlich auch in der Absicht erfolgt sein, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern. Das ist dann der Fall, wenn es dem Begünstigenden gerade darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des durch die Vortat beeinträchtigten Zustands zu verhindern oder zu erschweren.
Abgrenzung Beihilfe zur Vortat
In manchen Fällen kann es Schwierigkeiten bereiten abzugrenzen, ob eine Begünstigung vorliegt oder eine Beihilfe zur Vortat. In einem solchen Fall ist der Wille des Handelnden maßgeblich. Will er dabei behilflich sein, die Tat erfolgreich zu Ende zu bringen, liegt eine Beihilfe vor, beabsichtigt er hingegen das vom Vortäter Erlangte gegen die Entziehung zu sichern, ist eine Begünstigung anzunehmen.
Vorsatz
Der Täter muss die Art der Vortat nicht genau kennen. Daher ist unerheblich, wenn der Täter sich eine andere als die tatsächlich geschehene Vortat vorstellt, es sei denn, es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Vorteilssicherungsabsicht
Die Sicherung der Vorteile der Tat ist beabsichtigt, wenn es dem Täter darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.
Strafzumessung
Bei der Festlegung der Strafe orientiert sich das Gericht an dem gesetzlichen Strafrahmen. Dieser legt die Eckpunkte fest, innerhalb derer die zu verhängende Strafe gefunden werden muss. Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zudem sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Das Gericht wägt bei der Zumessung die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Wille
- das Maß der Pflichtwidrigkeit
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
- das Vorleben des Täters (insbesondere Vorstrafen)
- seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (siehe Schadenswiedergutmachung), sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten (siehe Täter-Opfer-Ausgleich) zu erreichen.
In der Praxis ist die Bestrafung also von unterschiedlichen Faktoren abhängig.