Bewährung
Wann kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe
Setzt der Richter die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bleibt der Verurteilte vorerst in Freiheit. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll dem Täter die Gelegenheit geben, durch straffreies Verhalten nach der Verurteilung sowie durch Erfüllung bestimmter Auflagen (Beispiel: Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung) und Weisungen (Beispiel: Meldepflicht bei einer Polizeibehörde) von der Haft verschont zu werden.
Voraussetzung dafür, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann, ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren.
Günstige Sozialprognose
Darüber hinaus muss dem Verurteilten für die Zukunft eine „günstige Sozialprognose“ gestellt werden können, d.h. es muss zu erwarten sein, dass er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Dem Verurteilten kann für die gesamte oder teilweise Dauer der Bewährungszeit, die zwischen zwei und fünf Jahren beträgt, ein Bewährungshelfer bestellt werden.
Vollstreckungshaft
Setzt das Gericht nicht schon bei der Verurteilung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, kann dem Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln, in besonderen Fällen auch nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft möglich, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der lebenslänglichen Strafe gebietet.
Widerruf der Bewährung
Begeht der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten oder verstößt er gegen Auflagen und/oder Weisungen in einer Weise, dass die Begehung neuer Straftaten befürchtet werden muss, widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung. Andernfalls erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.