Geldstrafe
Wie wird eine Geldstrafe festgesetzt?
Tagessätze
Die Geldstrafe wird in der Regel nicht neben der Freiheitsstrafe, sondern allein angeordnet. Sie wird in sog. Tagessätzen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze, die zwischen fünf und dreihundertsechzig liegen können, bestimmt der Richter unter Berücksichtigung der Schuld des Täters und den Wirkungen der Strafe auf ihn.
Tagessatzhöhe
Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich dagegen allein nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Straftäters. Von Bedeutung ist hier zum Beispiel, welches Einkommen Sie beziehen und ob Sie Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Zu zahlen haben Sie letztlich das, was sich nach Multiplikation von Anzahl und Höhe der festgesetzten Tagessätze ergibt (Beispiel: 30 Tagessätze á 50,- EUR = 1.500 EUR).
Ersatzfreiheitsstrafe
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so kann Ihnen eine Zahlungsfrist gesetzt oder eine Zahlung in Raten gestattet werden. Wenn Sie die Geldstrafe nicht zahlen und diese bei Ihnen auch sonst nicht beigetrieben werden kann, müssen Sie eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.
Verwarnung mit Strafvorbehalt
In Ausnahmefällen sieht das Gesetz bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen eine Besonderheit vor, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch ohne die Verhängung der Geldstrafe keine Straftaten mehr begehen wird und weitere besondere Umstände vorliegen. Das Gericht verwarnt den Angeklagten dann, bestimmt die Höhe der Geldstrafe und behält sich die Verurteilung zu dieser Strafe vor (sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt). Die Geldstrafe wird nur verhängt, wenn der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit versagt, insbesondere gegen Auflagen des Gerichts verstößt oder erneut Straftaten begeht.
Verwarnung mit Strafvorbehalt
Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt eine Art „Geldstrafe zur Bewährung“ dar. Das Gericht stellt dabei im Urteil die Schuld des Angeklagten fest, verwarnt ihn deswegen und bestimmt eine Geldstrafe, behält sich jedoch die Verurteilung zu dieser Strafe vor für den Fall, dass sich der Angeklagte nicht bewährt.
Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen bestimmen will. Ferner müssen folgende gleichzeitig Voraussetzungen vorliegen:
Es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftat mehr begehen wird. Verlangt wird also eine günstiger Sozialprognose. Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters muss besondere Umstände ergeben, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu einer Strafe zu verschonen. Zu denken ist hier an Taten, deren Motiv nicht unehrenhaft oder wenigstens einfühlbar ist, die ein ungewöhnlich geringes Gewicht haben, bei denen erhebliches Mitverschulden des Opfers gegeben ist oder an Täter, die bei ihrer sozialen Stellung schon durch eine bloße Verurteilung in unverhältnismäßige Schwierigkeiten kommen würden. Eine Strafe darf nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein. Es darf also nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, dass keine Verurteilung zu Strafe erfolgt.
Privileg der Verwarnung ausgeschlossen
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist schließlich in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat schon einmal mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist. Der Gesetzgeber sieht einen solchen Straftäter als nicht mehr würdig an, das Privileg der Verwarnung mit Strafvorbehalt zu erfahren.