Anschnallpflicht Gurtpflicht

Wird Ihnen zur Last gelegt, sich nicht angeschnallt zu haben?

Gurtanlegepflicht

Sie müssen sich während der Fahrt im Auto anschnallen. In Ihrem eigenen Interesse und dem Ihrer Gesundheit sollten Sie immer angeschnallt bleiben.

Richtig anschnallen

Es reicht nicht aus, wenn Sie den Schultergurt nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm führen und das Gurtschloss verriegeln.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem Beschluss vom 29.10.2007, AZ: 2 Ss OWi 695/07, mit dieser Frage beschäftigte.

„Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Betroffene der Gurtanlegepflicht nicht nachgekommen ist, weil er – wie das Amtsgericht festgestellt hat – das Gurtschloss zwar verriegelt, den Schultergurt jedoch nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt hatte. Damit hatte er den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt im Sinne von § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO. Es ist hinreichend geklärt, dass das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht die beliebige Verwendung des Gurtes in irgendeiner Art und Weise bedeutet, sondern dass der Gurt nur dann „angelegt“ ist, wenn er entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ordnungsgemäß benutzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn er so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen kann, was nur dann zu bejahen ist, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird.“

Ausnahmen

Der vorgeschriebene Sicherheitsgurt gilt nicht für:

  • Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
  • Gurtpflicht bei kurzem Halt
    OLG Celle Beschl. v. 24.11.05 NJW 2006, 710
    Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a I 1 StVO entfällt nicht bei kurzfristigem, verkehrsbedingtem Anhalten.
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, Amtsgericht Lüdinghausen Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16.
  • Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist
  • das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  • Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Taxifahrer

Taxifahrer müssen den Gurt anlegen. Sie sind seit 2014 nicht mehr von ihrer Anschnallpflicht befreit. Ursprünglich sollte ihnen die Regelung bei Überfällen eine schnellere Flucht ermöglichen.

Schwangere Frauen

Auch Schwangere müssen sich anschnallen.
Die Gurtpflicht gilt grundsätzlich auch für Schwangere. Studien belegen, dass das Risiko für Mutter und Kind größer ist, wenn kein Gurt angelegt wird. Sitzt eine Schwangere am Steuer, könnte ihr Bauch bei einem Unfall ungebremst gegen das Lenkrad prallen.

Motorradfahrer

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Verwarngeld

Wer den Sicherheitsgurt nicht anlegt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 30 Euro rechnen. Wird ein Kind ungesichert transportiert, ist sogar ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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