Park- und Halteverstoß
Haben Sie falsch geparkt?
Täterprinzip
Denken Sie an das Täterprinzip!
„Nicht der Fahrzeughalter, sondern der Fahrzeugführer ist für einen Verstoß im Straßenverkehr verantwortlich.“
Für den Parkverstoß haftet der Fahrer und nicht der Fahrzeughalter. Daher muss die Behörde den Fahrer ermittelt. Wenn die Behörde den Fahrer nicht ermitteln kann, dann kann der Parkverstoß auch nicht geahndet werden.
Bei Parkverstößen gibt es eine Ausnahme
Kann der Fahrer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (3 Monate) ermittelt werden (Fahrerermittlung) und würde der Ermittlungsaufwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so werden dem Halter des Fahrzeuges gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt, aber nicht der Verstoß selbst! Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf etwa 23,50 EUR.
Definition
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt, § 12 Abs. 2 StVO.
Entscheidend ist, dass der Fahrzeugführer
- sein Auto verlässt oder
- länger als drei Minuten stehen bleibt.
Parken erlaubt
Parken ist überall dort erlaubt, wo dieses nicht untersagt ist.
Parken verboten
Wo das Halten verboten ist, darf auch nicht geparkt werden. Daher kann das Halteverbotsschild als Parkverbotsschild verstanden werden.
Das Parken im Halteverbot ist verboten. Nicht nur dort, wo ein Schild ein Parkverbot ausweist, ist das Parken verboten, sondern auch an folgenden Stellen:
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
- im Bereich von scharfen Kurven
- auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- auf Bahnübergängen
- vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
- auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und den dortigen Seitenstreifen
- auf Fahrbahnen mit Dauerlichtzeichen sowie auf mit weißen Pfeilen markierten Fahrbahnen
- auf Fußgängerüberwegen sowie 5 Meter davor und dahinter
- innerhalb eines Kreisverkehrs
- an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie 15 Meter vor und hinter den Haltestellenzeichen
- an Taxiständen
- auf Sperrflächen
- bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, falls durch das Parken oder Halten verdeckt werden
Parkverstoß
Zu den typischen Parkverstößen, für die ein Knöllchen vergeben wird:
- Die maximal zulässige Parkdauer wurde überschritten (10 bis 30 Euro)
- Parken im Halteverbot (15 Euro)
- Parken ohne gültigen Parkschein (10 bis 30 Euro)
- Parken auf dem Behindertenparkplatz ohne Behindertenparkausweis (35 Euro)
- Parken entgegen der Fahrtrichtung (15 Euro)
- Parken auf Rad– oder Fußgängerüberweg (20 Euro)
Parkscheibe
Wer vorschriftswidrig ohne Parkscheibe parkt, handelt ordnungswidrig. Die Höhe des Bußgelds für das Parken ohne Parkscheibe richtet sich nach der Parkdauer.
Auf einem Parkplatz ohne Parkscheibe geparkt
- für bis zu 30 Minuten 10 EUR
- für bis zu 1 Stunde 15 EUR
- für bis zu 2 Stunden 20 EUR
- für bis zu 3 Stunden 25 EUR
- für mehr als 3 Stunden 30 EUR
Wie stellen die Beamten die Parkdauer fest?
Beispiel: Sie parken um 10 Uhr auf einem Parkplatz, der für eine Parkdauer von maximal 2 Stunden vorgesehen ist. Sie dürfen also bis 12 Uhr dort ordnungsgemäß parken. Sie haben Ihre Parkscheibe vergessen und verlassen Ihr Fahrzeug, ohne den Beginn Ihrer Parkzeit anzuzeigen.
Um 10.45 Uhr kommt ein Kontrolleur vorbei und bemerkt, dass Sie die Parkscheibe nicht eingelegt haben. Obwohl Sie die erlaubte Parkdauer von 2 Stunden noch nicht überschritten haben, wird er Ihnen einen Knöllchen ausstellen, denn die fehlende Parkscheibe allein stellt schon einen Verstoß dar.
Der Beamte weiß aber nicht, seit wann Ihr Fahrzeug dort steht – 20 Minuten, eine Stunde oder einen halben Tag. Deswegen muss er von 1 Minute bis 30 Minuten ausgehen. Dafür fällt ein Bußgeld von 10 Euro an.
Nun steht Ihr Auto um 11.45 Uhr immer noch dort. Ein anderer Kontrolleur kommt vorbei und bemerkt den Knöllchen, den sein Kollege an der Windschutzscheibe hinterlegt hat. Anhand dessen erkennt er, dass Sie seit mindestens 10.45 Uhr auf dem Parkplatz stehen. Sie parken also nachweislich seit mindestens einer Stunde ohne Parkscheibe. Dies zieht bereits ein Bußgeld von 15 Euro nach sich. Der zweite Kontrolleur wird deshalb ein neues Knöllchen mit dem höheren Bußgeld ausstellen, der den vorherigen ersetzt. Durch wiederholte Kontrollen können die Beamten also ungefähr ermitteln, wie lange Sie ohne Parkscheibe geparkt haben.
Vorsicht: Keine Kostenerstattung
Bei der Frage, ob wegen eines Halt- oder Parkverstoßes ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, ist zu beachten, dass bei die meisten Rechtsschutzversicherer entsprechende Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen haben. Die Rechtsschutzversicherung ist also nicht eintrittspflichtig, sofern es sich um Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes handelt.
Der Betroffene muss dann die beim Rechtsanwalt entstehenden Gebühren und die sonstigen Verfahrenskosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Die anfallenden Kosten übersteigen dabei den Betrag für das Verwarnungsgeld um ein Vielfaches und sind auch höher als die Kosten des Abschleppens. Es macht dann wirtschaftlich keinen Sinn, sich wegen eines Halt- oder Parkverstoßes anwaltlich vertreten zu lassen. Selbst wenn der Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann, ist nicht gewährleistet, dass die von dem Betroffenen zu zahlenden Rechtsanwaltskosten erstattet werden.
Hierzu wie folgt:
Amtsgericht Lingen vom 13.02.2009 – 22 OWi 218/08
Mit Bescheid vom 06.03.2008 erließ der Landkreis E. gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid über ein Bußgeld in Höhe von 5,- Euro. In dem Bescheid wurde der Betroffenen ein Verstoß gegen § 13 StVO (Falsches Parken) vorgeworfen.
Auf den hiergegen eingelegten Einspruch wurde die Betroffene nach Durchführung der Hauptverhandlung am 07.11.2009 durch das Amtsgericht Lingen auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen auferlegt wurden, freigesprochen.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 25.11.2008 wurde vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Lingen unter Bezugnahme auf § 109 a OWiG und entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors zurückgewiesen.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die durch die Beauftragung des Verteidigers angefallenen Kosten sind vorliegend im Hinblick auf § 109 a Abs.1 OWiG keine notwendigen Auslagen. Für die Betroffene war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht geboten, da vorliegend Sach- und Rechtslage sehr einfach gelagert waren. Es ging allein darum, ob die Behauptung des Betroffenen, im Besitz eine entsprechenden Parkschein gelöst und sichtbar in das im Fahrzeug gelegt zu haben, zutreffend war. Diese einfache Sach- und Rechtslage wurde nicht dadurch schwierig, dass die Verwaltungsbehörde der Betroffenen offenbar nicht glaubte und im gerichtlichen Verfahren 2 Zeugen gehört wurden. Dies belegt auch die Dauer der Hauptverhandlung von insgesamt nur 20 Minuten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Betroffene nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre Einlassung im Einspruchs- und im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenso selbstständig vorzubringen wie sie es im Anhörungsverfahren getan hatte. Es bedurfte insbesondere auch nicht der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, um – nach Einlegung des Einspruchs – eine Kopie des Parkscheins zu übersenden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sache für die Betroffene eine solche Bedeutung hatte, dass die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin geboten war.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Verteidigerkosten auch nicht aus Billigkeitserwägungen heraus. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Verfahren von Seiten der Verwaltungsbehörde unnötig verkompliziert worden sei soll.