Vermehrte Bedürfnisse
Was bedeutet vermehrte Bedürfnisse?
Wiederkehrende Aufwendungen
Vermehrte Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 BGB sind somit sämtliche unfallbedingt zeitweilig oder dauerhaft wiederkehrende Aufwendungen, die dazu dienen, diejenigen finanziellen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge der durch den Unfall kausal bedingten Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstanden sind bzw. zukünftig noch entstehen. Vielfach sieht sich der durch einen Unfall Verletzte zeitweise oder auch dauerhaft hohen Belastungen in finanzieller Hinsicht ausgesetzt, die über das hinausgehen, was jedermann für seine persönlichen Bedürfnisse aufwenden muss. In dem Fall spricht man von „vermehrte Bedürfnisse“.
Ersatzpositionen
Dabei kann es sich – abgesehen von Arztbehandlungs- und Krankenhauskosten – um zahlreiche in Betracht kommende Ersatzpositionen handeln, wie beispielsweise:
- angepasste Kleidung
- Körperversorgung und -pflege
- Haushaltsführungskosten (teilweise)
- Fahrt-(Kfz-)kosten für Arztbesuche usw.
- Prothesen, Brillen
- Umbaukosten für ein Kraftfahrzeug
- Schaffung einer behindertengerechten Wohnung
- elektronische Schreib- und Lesehilfen
Pflegeaufwand
Der Pflegeaufwand ist gemäß § 843 Abs. 1 unter dem Gesichtspunkt der „vermehrten Bedürfnisse“ erstattungsfähig.
Dem steht nicht entgegen, dass die Pflegeleistungen nicht von einer professionellen Pflegekraft erbracht und dafür entsprechende Geldbeträge in Rechnung gestellt werden. Erfolgt die Pflege in der Familie des Geschädigten kostenlos, kommt dies dem Schädiger nicht zugute (Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 184. mwN.). Die von den nahen Angehörigen des Geschädigten erbrachte zusätzliche Mühewaltung ist vom Schädiger angemessen auszugleichen (BGH VersR 1986, 173; BGH VersR 1986, 391).
Sittlichen Anstandspflicht
Demgemäß kann dahingestellt bleiben, ob die von den Eltern erbrachten Pflegeleistungen bereits einer sittlichen Anstandspflicht entsprechen. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme dies keinesfalls dem Schädiger zugute.
Auch die nach Maßgabe der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze zur Anspruchshöhe sind nicht zu beanstanden. Zwar ist grundsätzlich nicht auf die Kosten einer professionellen Pflegekraft abzustellen. Dennoch geht die Rechtsprechung von einem Stundensatz von 10,00 EUR.