Abbiegen Wenden oder Rückwärtsfahren

Wird Ihnen ein Verstoß beim Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren vorgeworfen?

Erhöhte Aufmerksamkeit

Wenn Sie die Vorfahrtstraße durch Abbiegen verlassen möchten, ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt für die jeweiligen Abbiegevorgänge bestimmte Regelungen fest.

Eine Nichteinhaltung wird dabei je nach Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld von bis zu 85 € geahndet.

Doppelte Rückschaupflicht

Vor dem Einordnen und vor dem Abbiegen müssen Sie auf den Verkehr achten. Der so genannte „Schulterblick“ ist hier verpflichtend. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

  • Gemäß der StVO ist Abbiegen grundsätzlich anzukündigen. Bei Kfz-Fahrern durch den Blinker, bei Radfahrern durch Handzeichen.
  • Linksabbieger haben eine Wartepflicht gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr.
  • Treffen zwei Linksabbieger aufeinander, haben diese voreinander abzubiegen – es sei denn, die Verkehrslage erfordert etwas anderes.

Bußgeld Abbiegen:

  • Falsches Einordnen 10€
  • Missachtung der Grün-Pfeil-Regel 10€
  • Gefährdung von Verkehrsteilnehmern 35€
  • Gefährdung Radfahrer 70€ 1 Punkt
  • Gefährdung Fußgänger 70€ 1 Punkt
  • Gefährdung Fahrzeugverkehr 70€ 1 Punkt

§ 9 StVO regelt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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