Rechtsmittel

Kann gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsmittel eingelegt werden?

Rechtsbeschwerde

Gegen die Verurteilung im Bußgeldverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der „Rechtsbeschwerde“ zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht immer, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies ist dann der Fall, weil eine vergleichsweise schwerwiegende Geldbuße, nämlich eine Geldbuße von mindestens 250 EUR festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wird. Die Rechtsbeschwerde kann nur binnen Wochenfrist ab Urteilsverkündigung, bei Abwesenheit ab Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Die Begründung einer Rechtsbeschwerde ist nicht einfach, da seitens des Beschwerdegerichts (örtlich zuständiges Oberlandesgericht) nicht der gesamte Fall überprüft wird, sondern lediglich, ob das erstinstanzliche Urteil gegen geltendes Recht oder anderslautende Rechtsprechung verstößt, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt wurde, oder es dient zur Fortbildung des Rechts.

Häufig werden Rechtsbeschwerden nur darum eingelegt, um die Rechtskraft eines Urteils hinauszuzögern, z.B. wenn bei Rechtskraft des Ersturteils ein Fahrverbot sofort vollstreckt werden würde. Durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde kann hier nochmals auf eine gewisse Zeit Luft verschafft werden.

Zulassung der Rechtsbeschwerde

In anderen Fällen kann die Rechtsbeschwerde durch das Gericht auf einen entsprechenden Antrag zugelassen werden. Dabei sind strenge formale und inhaltliche Anforderungen zu beachten. Sofern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind, ist das Urteil des Amtsrichters endgültig, weil es dann nicht angegriffen werden kann.

Umfang der Prüfung

Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird nur geprüft, ob durch den Amtsrichter eine Rechtsvorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Es findet also eine Überprüfung auf etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung statt. Zu unterscheiden ist die Tatsachenfeststellung des Amtsrichters. Es erfolgt keine erneute Tatsachenfeststellung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Staatsanwaltschaft

Die Rechtsbeschwerde kann nicht nur von dem Betroffenen eingelegt werden, sondern auch von der Staatsanwaltschaft, wenn diese das Urteil aus Rechtsgründen für angreifbar hält. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Tatrichter von der Anordnung eines Fahrverbots zu Ihren Gunsten absieht und die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass ein Fahrverbot anzuordnen war.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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