Verfolgungsverjährung
Was bedeutet Verjährung?
Verfolgungsverbot
Der Verkehrsverstoß darf nicht mehr verfolgt werden, wenn zwischen der Beendigung des Verkehrsverstoßes und ihrer Entdeckung eine bestimmte Zeit verstrichen ist, sog. Verjährungsfrist.
Drei Monate
Die Verjährung beträgt für Verkehrsverstöße nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, § 26 Abs. 3 StVO. Nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
Besondere Regelung
Die Betonung liegt bei Verkehrsverstößen nach der StVO. Die Verjährungsfrist von drei Monaten stellt bei Verkehrsverstößen nach der StVO eine besondere Regelung dar, § 26 Abs. 3 StVG. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist nämlich bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich mindestens sechs Monate, § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG.
Drogen und Alkohol
Bei Drogen- und Alkoholverstößen im Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
Fristberechnung
Die Verjährung beginnt, sobald der Verkehrsverstoß beendet ist, § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Bei der Berechnung der Frist ist zu beachten, dass der erste Tag der Verjährungsfrist dem Tag entspricht, an dem die Ordnungswidrigkeit vollendet ist. Der letzte Tag der Frist ist der im Kalender dem Ablauf der Frist vorangehende Tag.
Beispiel
Ist die Verkehrsordnungswidrigkeit am 14.04. begangen, so tritt die Verjährung am 13.07. ein.
Vorsicht
Wichtig ist, dass diese Berechnung selbst dann gilt, wenn der letzte Tag (13.07.) ein Sonn- oder Feiertag ist. Die Monatsfristberechnung des § 43 StPO gilt nicht.
Unterbrechung der Verjährung
Ich werde oft gefragt, warum der Verkehrsverstoß nicht verjährt ist, obwohl der Bußgeldbescheid nach drei Monaten erlassen wurde?
Verjährung beginnt von neuem
Die Verjährung kann unterbrochen werden. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, beginnt diese Frist mit jeder Unterbrechung neu. § 33 Abs. 1 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Die Aufzählung ist abschließend. Dies bedeutet beispielsweise folgendes:
Anordnung der Verwaltungsbehörde
Innerhalb der Verjährungsfrist (drei Monate) muss die Behörde eine „Maßnahme“ gegen den Fahrzeugführer ergreifen. Eine solche Maßnahme ist beispielsweise die „Anordnung“, einen Anhörungsbogen zu versenden. Diese Anordnung wird in der Bußgeldakte vermerkt. Wann der Anhörungsbogen dem Betroffenen zugeht, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist nicht entscheidend. Das Datum der Anordnung wird auf dem Anhörungsbogen nicht vermerkt, sondern nur in der Bußgeldakte.
Wichtig
Es lässt sich somit allein anhand des Anhörungsbogens nicht feststellen, ob das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Die Frage, ob die Verjährung unterbrochen wurde, lässt sich nur nach Einsicht in die Bußgeldakte klären.
Beispiel
Wenn Ihnen der Anhörungsbogen drei Monate nach dem Verkehrsverstoß zugeht, aber die Anordnung einen Anhörungsbogen zu versenden, innerhalb der drei Monate erfolgt ist, wurde die Verjährung „durch die Anordnung“ unterbrochen und begann von neuem.
Aktenkundig
Die Unterbrechungshandlung muss aktenkundig sein. Fehlt der Nachweis, dann tritt eine Unterbrechung nicht ein. Ist in einem Durch Datenverarbeitung unterstützen Bußgeldverfahren der Tag der Anordnung oder Versendung des Anhörungsbogens in der Datenhaltung der Bußgeldbehörde vermerkt, dann reicht dies als Dokumentation für eine die Verjährung unterbrechende Handlung aus, OLG Brandenburg DAR 1997, 320.
AG Kassel DAR 2002, 328
Keine Unterbrechung der Verjährung liegt vor, wenn eine Anordnung durch Stempelaufdruck erfolgt und nicht durch die Behörde unterzeichnet oder mit einem Handzeichen versehen ist, AG Kassel DAR 2002, 328.
OLG Hamm VRS 74, 121
Ergibt sich die Identität des Betroffenen, dann wird Verjährungsunterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogens nicht durch unvollständige oder falsche Bezeichnung des Betroffenen beeinträchtigt, OLG Hamm VRS 74, 121.
OLG Köln NZV 2004, 655
Auch falsche Adressierung oder unrichtige Bezeichnung des Tattages sind unschädlich, wenn hierdurch die Identität der Tat nicht in Frage gestellt wird, OLG Köln NZV 2004, 655.